Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Udenbreth
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Eifelverein - Ortsgruppe Udenbreth e.V." mit Sitz in 53940 Hellenthal.
Die Ortsgruppe, gegründet am 01.08.1949, ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst 53940 Hellenthal-Udenbreth.
§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
3.1 Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennützigem Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.
3.2 Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc.
3.3 Förderung der Jugend- und Familienarbeit
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit, insbesondere in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein Partner Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Fördernde Mitglieder (z. B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
e) Ehrenmitglieder
5.2 Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
5.3 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5.4 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und allen Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.
5.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
5.6 Mitglieder können ausgeschlossen werden wenn sie
⦁ gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
⦁ das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
⦁ den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
5.7 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
5.8. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
6.1 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
6.2 Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
⦁ die Mitgliederversammlung
⦁ der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
8.4 Sie beschließt insbesondere über
⦁ die Höhe der Mitgliedsbeiträge
⦁ die Jahresrechnung
⦁ die Entlastung des Vorstandes
⦁ den Haushaltsplan
⦁ die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist
⦁ die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
⦁ die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre
⦁ die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
⦁ die Änderung der Satzung
8.5 Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden (Vorsitzender/Stellv. Vorsitzender) ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht und nur ein Kandidat je Funktion vorgeschlagen ist.
8.6 Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit (siehe auch § 13.1), findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die Betreffenden das Amt gengenommen haben.
8.7 Nur Vereinsmitglieder können gewählt werden.
8.8 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus
⦁ dem/der Vorsitzenden
⦁ dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
⦁ dem/der Geschäftsführer/-in
⦁ dem/der Kassenwart/-in
⦁ dem/der Schriftführer/-in
⦁ den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur, Jugend, Familie und Medien
9.2 Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
9.3 Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
9.4 Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender und Kassenwart.
9.5 Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.6 Dem Vorstand obliegen insbesondere
⦁ die Führung der Geschäfte des Vereins
⦁ das Vollziehen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
⦁ die Genehmigung der Ausgaben
⦁ die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
⦁ das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
⦁ die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
⦁ die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
⦁ die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 BGB vorliegt (siehe § 15 der Satzung)
9.7 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die restlichen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Das kommissarisch bestellte Vorstandsmitglied kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, und es kann per Vorstandsbeschluss mit entsprechenden Aufgaben betraut werden.
9.8 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
§ 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-Pfalz.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart im Auftrage und der Verantwortlichkeit des Vorstandes.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
13.1 Wird nichts anderes vereinbart, werden alle Beschlüsse mit einfacher/absoluter Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigen Mitglieder der gültigen Stimmen (50% plus 1 Stimme) gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
13.2 Als gültige Stimmen werden nur die Ja- und Nein-Stimmen gewertet; Enthaltungen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung.
13.3. Um wahl- und stimmberechtigt zu sein, muss das Mitglied das 14. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
13.4. Die in dieser Satzung aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
§ 14 Datenschutz
Die Ortsgruppe erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den aktuellen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus einer Datenschutzverordnung, die von der Mitgliedersammlung des Hauptvereins auf Vorschlag des Hauptvorstandes beschlossen wird.
§ 15 Vereinsführung in Krisenzeiten
Ist nach § 32 BGB eine Präsenzversammlung der Mitglieder aus wichtigem Grund nicht möglich, so können die für eine Weiterführung des Vereins erforderlichen Beschlüsse auch alternativ wie folgt eingeholt werden:
15.1 Virtuelle Mitgliederversammlung
Diese kann z. B. als Videokonferenz oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
15.2 Gemischte Versammlung
Es ist möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgeben.
15.3 Ohne Versammlung
Die Mitglieder werden im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens beteiligt.
Als Voraussetzungen für 15.1 - 15.3 gelten:
⦁ Alle stimmberechtigten Mitglieder (gemäß § 5.1) müssen schriftlich eingeladen werden (postalisch/auf elektronischem Weg).
⦁ Alle Mitglieder werden aufgefordert, ihre Stimme bis zu einem angemessenen festgesetzten Termin schriftlich (postalisch/ auf elektronischem Weg) abzugeben. Bei Rücklauf per Post ist eine Unterschrift des stimmberechtigen Mitglieds erforderlich.
⦁ Die Beschlüsse werden mit den in der Vereinssatzung festgelegten Mehrheiten gefasst (§ 13.1 und § 13.2)
§ 16 Auflösung der Ortsgruppe
16.1 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
16.2 Der Vorstand hat zwei Liquidatoren zu bestellen, die innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Auflösungsbeschlusses an das Amtsgericht:
⦁ die laufenden Geschäfte des Vereins beenden,
⦁ die Forderungen einziehen,
⦁ das übrige Vereinsvermögen in Geld umsetzen,
⦁ die Gläubiger befriedigen,
⦁ den Überschuss an den Anfallsberechtigten (siehe § 16.3) aushändigen.
16.3 Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der DJK Udenbreth e.V., der Karnevalsgesellschaft Blau-Weiß Udenbreth und dem Musikverein Udenbreth e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend seiner eigenen Satzung zu verwenden haben.